Die Kalkulation und Erhebung kommunaler Abfallgebühren wirft in der Praxis ständig neue Rechtsfragen auf. So stellt sich die Frage, welche Kosten als betriebsbedingte Kosten in die Kalkulation der kommunalen Abfallgebühr eingestellt werden können und unter welchen Voraussetzungen Zweckverbände oder Anstalten des öffentlichen Rechts zur Gebührenerhebung befugt sind. Zurückgehende Abfallmengen rücken die Notwendigkeit der Erhebung einer Grundgebühr in den Vordergrund, um eine verursachergerechte Kostenverteilung insbesondere bei der Verteilung der Nachsorgekosten für Abfalldeponien gewährleisten zu können. Auch die Frage, ob und inwieweit mit der Abfallgebühr Anreize zur Abfallvermeidung und –verwertung geschaffen werden können, ist immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung. Hier geht es um die Frage, welche Gebührenmaßstäbe anwendbar sind und wie ein Mindest-Restmüllvolumen pro Person und Woche schlüssig und nachvollziehbar festgelegt werden kann. Gleichzeitig steht die Frage im Vordergrund, ob für alle Abfallentsorgungsleistungen eine einheitliche Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß oder Sondergebühren für einzelne Abfallentsorgungsteilleistungen zu erheben sind. Auch die verträgliche Gebührengestaltung bei gewerblichen Abfallsammlungen ist ein neues Themenfeld.
Daneben ist auch von Bedeutung, welche Auswirkungen die abfallrechtlichen Produktrücknahmeregelungen (z.B. Elektroaltgerätegesetz, Verpackungs-Verordnung, Batteriegesetz) auf die Kalkulation und Erhebung kommunaler Abfallgebühren haben. Schließlich ist auch ein Problempunkt, in welcher Art und Weise Fremdleistungen Dritter (z.B. einer kommunalen Entsorgungs-GmbH, eines privaten Entsorgungsunternehmens) in die Kalkulation der Abfallgebühren eingestellt werden können.