Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Straßen-, Schienen-, Wasser oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Ausgenommen sind Unternehmen und Betriebe, die
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in einem Kalenderjahr nicht mehr als 50 t netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf befördern
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Beförderungen von freigestellten Gefahrgütern durchführen
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Beförderungen in begrenzten Mengen durchführen
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als reine Auftraggeber des Absender tätig werden
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nur Empfängertätigkeiten ausüben
Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer Inhaber eines gültigen Schulungsnachweises ist. Die Verkehrsträger können einzeln belegt werden.
Im Anschluss an den Grundlehrgang findet eine halbtägige Prüfungsvorbereitung mit anschließender IHK-Prüfung statt. In der Teilnahmegebühr ist die Prüfungsgebühr enthalten.