Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Straßen-, Schienen-, Wasser oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Ausgenommen sind Unternehmen und Betriebe, die
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in einem Kalenderjahr nicht mehr als 50 t netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf befördern
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Beförderungen von freigestellten Gefahrgütern durchführen
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Beförderungen in begrenzten Mengen durchführen
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als reine Auftraggeber des Absender tätig werden
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nur Empfängertätigkeiten ausüben
Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer Inhaber eines gültigen Schulungsnachweises ist.
Hinweise
Die verschiedenen Verkehrsträger (Straße / Schiene) können einzeln belegt werden. Vor Veranstaltungsbeginn muss eine Kopie des noch gültigen EG-Schulungsnachweises vorliegen.
Als Arbeitsunterlage erhalten Sie verschiedene Verordnungstexte z.B. GGBefG, GbV, ADR/GGVSE.