Entsprechend den Vorschriften der im Dezember 2000 in Kraft getretenen EG – Wasserrahmenrichtlinie müssen Fließgewässer bis zum Jahr 2015 im Regelfall einen guten Zustand aufweisen. Dies bedeutet, dass grundsätzlich gewässertypspezifische, sich selbst reproduzierende Fischbestände, insbesondere an Wanderfischen, vorhanden sein müssen.
Nach den Ergebnissen der Bestandsaufnahme gem. EG – Wasserrahmenrichtlinie behindern die an einem Großteil der Gewässer vorhandenen zahlreichen Querbauwerke die Entwicklung gewässertypspezifischer, sich selbst reproduzierender Wanderfischbestände. Ein wesentliches Ziel der zukünftigen Gewässerbewirtschaftung wird daher darin bestehen, die Durchgängigkeit von Fließgewässern wieder herzustellen bzw. zu erhalten. Eine Möglichkeit, dies zu erreichen, ist die Anlage von Fischauf- und -abstiegsanlagen an Querbauwerken.