Vorstellung, Erläuterung und Diskussion der Neuregelungen / Regelungsoptionen der Länder
Vorstellung, Erläuterung und Diskussion der Neuregelungen / Regelungsoptionen der Länder
Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 hat der Bund von seiner erweiterten Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Gegenstand dieses Gesetzes ist insbesondere das Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Die umfassend modernisierten bundeswasser-rechtlichen Regelungen waren ursprünglich für das zweite Buch des Umweltgesetzbuches geplant. Nach dessen Scheitern wurden die vorgesehenen Neuregelungen weitestgehend im Rahmen der Neufassung des WHG umgesetzt.
Ziel der Neuregelung des Wasserrechts war und ist insbesondere durch eine stärkere Vereinheitlichung und bessere Systematik die Verständlichkeit und Praktikabilität des Wasserrechts zu verbessern. Hierzu gehört auch die Überführung bestehenden Landesrechts in bundeseinheitliche Regelungen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht. Mit dem neuen Wasserrecht wurden zudem die Voraussetzungen für eine bundesweit einheitliche Umsetzung des EG-Wasserrechts geschaffen.
Das neue WHG tritt am 1. März 2010 in Kraft. Dies ist durch Art. 72 Abs. 3 Grundgesetz bedingt, der eine Sechs-Monats-Frist vorschreibt, um den Ländern ggfs. die Möglichkeit zur Abweichung zu geben. Die im neuen WHG vorgesehenen Verordnungsermächtigungen sind allerdings schon sofort in Kraft getreten, um dem Bund kurzfristig den Erlass wichtiger Verordnungen zu ermöglichen.
Die Länder haben grundsätzlich die Möglichkeit von den bundesrechtlichen Vorgaben abzuweichen. Ausgenommen sind stoff- und anlagenbezogene Regelungen.