Vorstellung, Erläuterung und Diskussion des neuen Bundesnaturschutzgesetzes, der Regelungsoptionen der Länder und der Novelle des Landschaftsgesetzes NRW 2010
Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Naturschutzrechts vom 29. Juli 2009 hat der Bund von seiner erweiterten Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Gegenstand dieses Gesetzes ist insbesondere das Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG). Die umfassend modernisierten bundesnaturschutzrechtlichen Regelungen waren ursprünglich für das dritte Buch des Umwelt-gesetzbuchs geplant. Nach dessen Scheitern wurden die vorgesehenen Neuregelungen weitgehend im Rahmen der Neufassung des BNatSchG umgesetzt.
Die Neuregelung des Naturschutzrechts ist auf das Ziel gerichtet, bundesweit vollzugsfähige Voll-regelungen zu erreichen und durch eine stärkere Vereinheitlichung und bessere Systematik die Verständlichkeit und Praktikabilität des Naturschutzrechts zu verbessern. Hierzu gehört auch die Überführung bestehender landesnaturschutzrechtlicher Regelungen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht.
Das neue BNatSchG tritt am 1. März 2010 in Kraft. Dies ist durch Art. 72 Abs. 3 Grundgesetz bedingt, der eine Mindestfrist von sechs Monaten vorschreibt, um den Ländern „Abweichungsgesetze" zu ermöglichen, die dem Bundesgesetz vorgehen.
Die Länder haben grundsätzlich die Möglichkeit von den bundesrechtlichen Vorgaben abzuweichen. Ausgenommen sind die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes und des Meeresnaturschutzes. Hinsichtlich der übrigen Bereiche können die Länder eigene Regelungskonzeptionen verwirklichen bzw. abweichende Regelungen erlassen.