Bildungsscheck für Beschäftigte, Betriebe und Berufsrückkehrende (Nur für NRW)

Mit dem Bildungsscheck werden private und betriebliche Weiterbildungsausgaben zur Hälfte, höchstens bis zu 500 Euro bezuschusst. Für das Förderprogramm stehen Mittel des Europäischen Sozialfonds (ESF) zur Verfügung.

Das Landesprogramm richtet sich an Beschäftigte in kleinen und mittleren Betrieben mit bis zu 250 Beschäftigten. Der Zugang ist sowohl individuell als auch betrieblich möglich. Das heißt: Interessierte Beschäftigte können für ihre berufliche Weiterentwicklung ebenso einen Bildungsscheck in Anspruch nehmen wie Betriebe, die im Rahmen ihrer Personalentwicklung geeignete Qualifizierungen für ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen benötigen.
Einbezogen sind dabei alle Beschäftigtengruppen: von den Fach- und Leitungskräften bis hin zu den Minijobbern sowie Frauen und Männer in Elternzeit.

Unternehmerinnen und Unternehmer sowie freiberuflich Tätige können in den ersten fünf Jahren nach der Gründung den Weiterbildungszuschuss in Anspruch nehmen.

Ebenso können Berufsrückkehrende, also Frauen und Männer, die nach einer längeren Familienzeit in den Beruf zurückkehren möchten und dafür eine besondere Schulung benötigen, den Bildungsscheck nutzen.

Gefördert werden Weiterbildungen, die der beruflichen Qualifizierung und dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit dienen. Qualifizierungsinhalte können beispielsweise sein: Sprach- und EDV-Schulungen, Erwerb von Schlüsselqualifikationen, Medienbildung oder Lern- und Arbeitstechniken. Ausgeschlossen von der Förderung sind rein arbeitsplatzbezogene Anpassungsqualifizierungen wie Maschinenbedienerschulungen oder Trainings bei neuen Produkteinführungen.

Voraussetzungen

  • Wer im vergangenen oder laufenden Jahr an einer beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat, erhält keinen Bildungsscheck. Dies gilt auch für Weiterbildungsangebote, die in dieser Zeit mit Hilfe eines Bildungsschecks besucht wurden.
  • Nur Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, an denen Bund oder Land weniger als 50 % beteiligt sind.
  • Auszubildende bekommen keinen Bildungsscheck (der Bildungsscheck bezieht sich nur auf Berufliche Weiterbildung)

Vorgehensweise

Nach der Beratung (z.B. bei den Volkshochschulen oder Kreishandwerkerschaften) wird der Bildungsscheck auf den Bildungsträger ausgestellt. Der Inhaber/in des Bildungsschecks reicht im Rahmen der Schulung den Bildungsscheck beim Veranstalter ein. Die Hälfte der Kosten für das Kursentgelt trägt der  Arbeitgeber des Inhabers/in  oder der/die Inhaber/in selbst. Das Land NRW übernimmt die übrigen 50% der Kursentgelte. Abschließend reicht der Veranstalter einen Antrag bei der Bezirksregierung ein. Weitere Kosten entstehen nicht, da der Differenzbetrag vom Bildungsträger direkt mit der Bezirksregierung abgerechnet wird.

Weitere Informationen

http://www.arbeit.nrw.de/arbeit/erfolgreich_arbeiten/angebote_nutzen/bildungsscheck/index.php

Bildungsprämie (Bundesweit)

Sie wollen beruflich weiterkommen und möchten sich weiterbilden? Sie haben schon einen Kurs oder Lehrgang gefunden, den Sie sich so aber nicht leisten können? Oder Sie möchten zum Thema Weiterbildungsangebote beraten werden? In jedem Fall sind Sie bei der Bildungsprämie richtig. Seit Dezember 2008 zahlt sich Weiterbildung auch im wörtlichen Sinn aus - mit der Bildungsprämie. Denn wenn Sie einen Kurs, einen Lehrgang oder ein Seminar besuchen, um im Beruf ein Stück voran zu kommen, erhalten Sie einen Prämiengutschein - es gibt also Bares vom Staat. Mit dem Prämiengutschein werden 50% der  Seminarkosten, maximal jedoch 500 Euro vom Staat übernommen. Der Prämiengutschein kann einmal jährlich unbürokratisch und schnell beantragt werden.

Voraussetzungen

  • Ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von bis zu € 25.600/ Ehepaare € 51.200
  • erwerbstätig als Angestellter oder Selbstständiger

Vorgehensweise

Besuchen Sie eine der  Beratungsstellen (s. Link) und beantragen Sie formlos durch Vorlage Ihres Einkommensnachweises die Bildungsprämie. Die Beantragung ist kostenlos.

Wichtig

Um einen Prämiengutschein zu erhalten, muss zunächst zwingend eine staatliche Beratungsstelle aufgesucht werden.

Weitere Informationen

http://www.bildungspraemie.info/

Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (Bundesweit)

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefasst werden. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend. Anspruchsberechtigt nach diesem Gesetz sind Arbeiter und Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben (Arbeitnehmer). Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.

Der Arbeitgeber hat diese fünf Tage im Jahr zusätzlich zu dem bestehenden Urlaubsanspruch zu gewähren, soweit die Weiterbildung bei einer nach Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW zertifizierten Stelle erfolgt. Das Bildungszentrum für die Entsorgungs- und Wasserwirtschaft ist mit allen Veranstaltungen dementsprechend zertifiziert.

Gesetzestext

http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Weiterbildung/Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz.pdf

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