SACHKUNDE SPEZIELL FÜR MITARBEITENDE IM FORSTWESEN
Diese Fortbildung ist Voraussetzung, um die Pflanzenschutzsachkunde weiterhin zu behalten. Alle sachkundigen Personen sind verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an einer anerkannten Schulung teilzunehmen. Für Sachkundige, die bereits am 14.2.2012, bei Inkrafttreten des neuen Pflanzenschutzgesetzes, sachkundig waren, begann die erste Dreijahresfrist zur Fortbildung am 1.1.2013 und endete am 31.12.2015.
Für alle Sachkundigen, die erst nach dem Inkrafttreten des neuen PflSchG sachkundig geworden sind oder es noch werden, beginnt die erste Dreijahresfrist mit dem Tag der Ausstellung des Sachkundenachweises.
Das BEW bietet gemeinsam mit Wald und Holz NRW und der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt diesen neuen Online-Lehrgang zum Erhalt der Pflanzenschutzsachkunde an.
Da diese Fortbildungsmaßnahme durch den Pflanzenschutzdienst für Wald und Holz NRW (=Behörde gemäß § 59 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz) selbst durchgeführt wird, handelt es sich um eine anerkannte Fort- und Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 9 Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz.