Mit der Ersatzbaustoffverordnung wurden erstmalig bundesweit einheitliche und verbindliche Regelungen für die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe geschaffen. Bereits vor Inkrafttreten der Verordnung ist eine erste Novelle auf den Weg gebracht worden. Die Evaluation der neuen Verordnung wird in NRW – einem Bundesland mit sehr hohem Aufkommen verschiedener mineralischer Ersatzbaustoffe und vielen Aufbereitungsanlagen – durch ein Monitoringprogramm unterstützt.
Mineralische Ersatzbaustoffe im Anwendungsbereich der Verordnung sind u. a. Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen, Schlacken aus der Metallerzeugung, Aschen aus thermischen Prozessen und Gleisschotter. Die Herstellung erfolgt dabei durch Anlagen, in denen die mineralischen Stoffe behandelt, insbesondere sortiert, getrennt, zerkleinert, gesiebt, gereinigt oder abgekühlt werden. Die ErsatzbaustoffV stellt darüber hinaus Anforderungen an den Umgang mit nicht aufbereitetem Bodenmaterial und Baggergut. Geregelt ist die Verwendung in technischen Bauwerken, also z.B. bei der Errichtung von Straßen, Schienenverkehrswegen, befestigten Flächen, Leitungsgräben sowie Wällen. Die Verordnung gibt zum einen für die jeweiligen Ersatzbaustoffe Klassen und Materialwerte vor, deren Einhaltung durch die Hersteller im Rahmen einer Güteüberwachung zu gewährleisten ist. Zum anderen sieht sie an diese Materialwerte angepasste Einbauweisen vor, die vom Verwender beim Einbau in das technische Bauwerk entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zu beachten sind. Das erfordert auch Kenntnisse über die geologischen Verhältnisse und insbesondere den höchsten zu erwartenden Grundwasserstand am Einbauort.
Bis zum Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung am 01.08.2023 sind zahlreiche Anpassungen und Umstellungen bei den betroffenen Akteuren erforderlich. Neue Untersuchungsverfahren und Materialwerte sind im Rahmen der Güteüberwachung anzuwenden und geänderte Dokumentationspflichten zu erfüllen. Dabei kommen auch digitale Lösungen zum Einsatz. Spezifische Länderregelungen zur Überführung der bestehenden Praxis in das neue Recht sowie Übergangsvorschriften aus der Verordnung selbst sind zu beachten.
Mit der Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (Inkrafttreten ebenfalls am 01.08.2023), erfolgt eine Anpassung an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Darüber hinaus wird ihr Regelungsbereich auf das Auf- oder Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht ausgedehnt. Es ergeben sich in der Praxis zahlreiche Abgrenzungsfragen u.a. zum Geltungsbereich der ErsatzbaustoffV, die in einer neuen LABO Vollzugshilfe zu den §§ 6-8 der BBodSchV thematisiert werden.
Wenige Wochen nach Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung ist die konkrete Umsetzung einzelner Vorschriften in der Praxis und im Vollzug Thema dieser Fachtagung. Wir erwarten einen spannenden Austausch von Expertinnen und Experten, die zur Ersatzbaustoffverordnung aus ganz unterschiedlichen Blickwinkeln berichten werden.
Die Veranstaltung richtet sich insbesondere an Wirtschaftsbeteiligte, die Bodenmaterial erzeugen, mineralische Ersatzbaustoffe herstellen, nutzen, untersuchen oder begutachten, Baumaßnahmen planen oder durchführen sowie BehördenvertreterInnen, die dabei für die Genehmigung und Überwachung zuständig sind.