Die TA Luft enthält die zentralen Vorschriften zur Verminderung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen aus genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Sie konkretisiert den Stand der Technik für über 50.000 Anlagen in Deutschland. Mit ihren Anforderungen an Altanlagen löst die TA Luft Investitionen zur Angleichung an das Emissionsniveau von Neuanlagen nach angemessenen Übergangsfristen aus.
Das Bundeskabinett hat am 23. Juni 2021 die Novelle der TA Luft mit den Maßgaben des Bundesrates vom 28. Mai 2021 beschlossen. Die Neufassung der TA Luft wurde am 14. September 2021 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Die neue TA Luft trat am 1. Dezember 2021 in Kraft und ist seitdem anzuwenden.
Die wesentlichen Ziele der Überarbeitung der TA Luft waren:
- die Umsetzung mehrerer Regelungen aus dem EU-Recht (BVT-Schlussfolgerungen) in nationales Recht;
- die Anpassung des Standes der Technik für Anlagen, die von den BVT-Schlussfolgerungen nicht erfasst sind,
- die Integration von Anforderungen an Geruchsimmissionen die von Anlagen verursacht werden (Geruchsimmissionsrichtlinie),
- die Begrenzung von Ammoniak- und Feinstaubemissionen aus der Abluft von großen Tierhaltungsanlagen,
- die Aufnahme von Anforderungen des Naturschutzes bei der Genehmigung von Anlagen sowie
- die Einführung eines neuen Verfahrens zur Schornsteinhöhenberechnung.
Anlagenbetreiber sowie Genehmigungs- und Überwachungsbehörden müssen sich nun mit der Anwendung der neuen Regelungen befassen.
Schwerpunkt der Fachtagung ist die Praxisumsetzung der Regelungen in Ziffer Nr. 5.2.6 der TA Luft zur Vermeidung bzw. zur Verminderung diffuser Emissionen aus wesentlichen Anlagenkomponenten wie Flanschverbindungen, Armaturen, Pumpen und Rührwerken, Verdichtern, Einrichtungen zur Probennahme, Lagerung und Umfüllung. Die Vorgaben beziehen sich auf Bau und Betrieb dieser Komponenten. Die Erfüllung der Anforderungen nach TA Luft setzen in der Regel die Erfüllung der Anforderungen der BetrSichV und/
oder der GefStoffV voraus oder entwickeln sie weiter.
Die Fachtagung eignet sich insbesondere auch als Fortbildung für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte. Damit diese ihre Aufgaben sachgerecht wahrnehmen können, sollte ihr Wissen laufend auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Dies verlangt auch der Gesetzgeber in § 9 Nr. 1 und 2 der 5. BImSchV: Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte müssen mindestens alle zwei Jahre an behördlich anerkannten Fortbildungslehrgängen teilnehmen.