Fachkundige Personen gemäß § 9 Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung (EfbV) müssen zur Aufrechterhaltung der Fachkunde regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre einen 2-tägigen behördlich anerkannten Fortbildungslerhrgang besuchen (§ 11 EfbV).
Fachkundige Personen gemäß § 5 Anzeige- und Erlaubnis-Verordnung (Sammler, Beförderer, Händler, Makler gefährlicher Abfälle) müssen zur Aufrechterhaltung der Fachkunde regelmäßig, mindestens alle drei Jahre einen 2-tägigen behördlich anerkannten Fortbildungslehrgang besuchen.
Die Veranstaltung ist als Auffrischungslehrgang gemäß § 54 KrWG, § 9 EfbV
und § 5 AbfAEV bundesweit behördlich anerkannt.
Außerdem ist dieser Lehrgang auch als Fortbildung für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte gemäß der § 9 Abs.1 i.V. m. § 7 Nr.2 der 5. BImSchV bundesweit behördlich anerkannt.